Steuervertretung in Frankreich
Ein ausländisches Unternehmen, das in Frankreich Geschäfte tätigt, die der französischen Mehrwertsteuer unterliegen, muss in bestimmten Fällen einen in Frankreich niedergelassenen Steuervertreter ernennen, der für die Erledigung der dem Unternehmen obliegenden Formalitäten zuständig ist.
Die HK Frankreich-Schweiz ist sowohl formell als auch faktisch für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Eintragungen zuständig. Die HK Frankreich-Schweiz führt ihre Buchhaltung mit allen Eintragungen der Fakten, die für die Berechnung der Steuer und der Vorsteuer für die Tätigkeit auf schweizerischem Gebiet wichtig sind. Daher müssen die Informationen beim Import und Export von Gütern und Dienstleistungen zusammen mit allen sich darauf beziehenden Dokumenten jederzeit am Sitz der HK Frankreich-Schweiz verfügbar sein; hierbei handelt es sich um:
- Bestellscheine,
- Lieferscheine,
- Kopien der Kundenrechnungen,
- Zahlungsnachweise,
- Originale der Lieferantenrechnungen,
- Originale der Zolldokumente.
Hinweis:
Die Aufbewahrungsfrist beträgt für diese Dokumente zehn Jahre und zwanzig Jahre für Nachweise, die sich auf unbewegliche Gegenstände beziehen (Art. 70 Abs. 3 MWSTG).
Die HK Frankreich-Schweiz verpflichtet sich dazu,
- für die korrekte Erfüllung, sowohl formell als auch faktisch, der Mehrwertsteuervorschriften zu sorgen,
- die periodischen Abrechnungen fristgerecht zu erstellen und vorzulegen,
- die Zahlung der fälligen Steuer und der sonstigen Forderungen der ESTV zu tätigen.
Die Verantwortung der Zahlung liegt jedoch beim Steuerpflichtigen.
Zur Ernennung eines Steuervertreters sind nur die Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union verpflichtet, die gemäß Artikel 289 A des Allgemeinen Steuergesetzbuches Frankreichs in Frankreich der Mehrwertsteuer unterliegen oder dort zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind.
Allerdings sind diese Unternehmen nicht an diese Pflicht gebunden, wenn sie ausschließlich Geschäfte unter Aussetzung der Mehrwertsteuer für Gegenstände tätigen, die einer Zoll- oder Steuerlagerregelung unterliegen oder unterliegen sollen.
Kontakt:
Olivier NEUHAUS
Prokurist
+41 (0) 22 849 05 75